Fehlzeiten

Regelung der Fehlzeiten in der Sekundarstufe I   (vgl. VVSchulB-7)

1. Ist eine Schülerin oder ein Schüler durch Krankheit verhindert, am Unterricht oder an einer anderen pflichtigen schulischen Veranstaltung teilzunehmen, so ist die Schule hierüber durch die Eltern spätestens am zweiten Fehltag telefonisch oder schriftlich zu benachrichtigen.

2. Bei Beendigung des Fernbleibens ist der Schule (dem Klassenleiter) schriftlich der Grund für das Fernbleiben mitzuteilen. Bei einem längeren Fernbleiben ist spätestens nach zwei Wochen eine Zwischenmitteilung vorzulegen.
Eine schriftliche Information über das Fehlen (vgl. Absatz 1) gilt nicht als Entschuldigung.


3. Werden die Mitteilungs- oder Vorlagepflichten gemäß Absatz 1 und 2 verletzt, gilt das Fernbleiben als unentschuldigt, es sei denn, die Fristen werden nur geringfügig überschritten oder die Verletzung der Pflichten beruht auf nachgewiesenen, nicht selbst zu vertretenden Gründen.

4. Grundsätzlich gilt bei
angekündigten Leistungsüberprüfungen (Referate, Tests, Klassenarbeiten, Nachschreibetermine) eine „Attestpflicht“, also eine Krankschreibung vom Arzt, respektive die Vorlage einer Bestätigung des Arztbesuchs.

Handhabung von Fehlzeiten im 2.Halbjahr Klasse 10

Da das zweite Halbjahr der Klassenstufe 10 zur Einführungsphase der gymnasialen Oberstufe zählt, werden die Fehlzeiten in Anlehnung daran wie folgt gehandhabt:

Es sind nur noch drei Entschuldigungen durch Eltern möglich (Selbstentschuldigungen). Alle weiteren Fehlzeiten sind nur durch ärztliche Atteste zu entschuldigen. Angekündigte Tests oder Klassenarbeiten (respektive zu erbringende Leistungen wie Vorträge etc., oder auch Nachschreibetermine) sind ausschließlich durch ärztliche Atteste entschuldbar, andernfalls werden sie mit der Note 6 bewertet (vgl. allgemeine Fehlzeitenregelung).